Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stadterneuerungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1974Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 27Artikel eins, Paragraph 27
Index
98/05 Sonstiges Wohnbau
Text
Fristenverlängerung
§ 27.Paragraph 27,
Wenn der aus der Enteignung Berechtigte die im § 26 Abs. 1 und 2 festgesetzte Frist für den Baubeginn oder die im Enteignungsbescheid festgesetzte Frist für die Vollendung des Baues nicht einhält, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Fristen auf Antrag angemessen zu verlängern, es sei denn, daß die Fristversäumnis grob fahrlässig herbeigeführt wurde; das gleiche gilt, wenn der Grundeigentümer die im § 15 für den Baubeginn festgesetzten Fristen nicht einhält. Wenn der aus der Enteignung Berechtigte die im Paragraph 26, Absatz eins und 2 festgesetzte Frist für den Baubeginn oder die im Enteignungsbescheid festgesetzte Frist für die Vollendung des Baues nicht einhält, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Fristen auf Antrag angemessen zu verlängern, es sei denn, daß die Fristversäumnis grob fahrlässig herbeigeführt wurde; das gleiche gilt, wenn der Grundeigentümer die im Paragraph 15, für den Baubeginn festgesetzten Fristen nicht einhält.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12148239
Alte Dokumentnummer
N9197442977L